Invollzugsetzung

Handels- und Gesellschaftsrecht · Feld 7 · D-7.08 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

In Vollzug gesetzt ist die Gesellschaft mit der tatsächlichen Betätigung des Gesellschaftsverhältnisses – durch Leistung und Entgegennahme von Beiträgen, Teilhabe an Gewinn und Verlust oder Auftreten nach außen. Ob der Außenauftritt erforderlich ist, ist offen: Für das Innenverhältnis spricht § 713 BGB, der das Gesellschaftsvermögen schon mit der Leistung der Beiträge entstehen lässt; für das Außenverhältnis spricht, dass der Bestandsschutz seinen Grund im Vertrauen Dritter hat. Der bloße Vertragsschluss genügt nach keiner der beiden Auffassungen.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • tatsächlichen Betätigung des Gesellschaftsverhältnisses
  • Leistung und Entgegennahme von Beiträgen
  • Teilhabe an Gewinn und Verlust
  • Auftreten nach außen
  • Außenauftritt
  • Innenverhältnis
  • Außenverhältnis
  • bloße Vertragsschluss genügt nach keiner der beiden Auffassungen

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 713 BGB · am Gesetz gebildet

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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