Der Wortlaut
„Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung“ (§ 350 HGB). Die Vorschrift benennt ihre Seite selbst; § 345 HGB hilft nicht über sie hinweg. Nicht genannt und deshalb unberührt sind § 766 S. 3 BGB und § 781 S. 3 BGB. Daneben nimmt § 348 HGB dem Kaufmann die Herabsetzung der Vertragsstrafe, die er „im Betriebe seines Handelsgewerbes“ versprochen hat, und § 349 S. 1 HGB dem Bürgen die Einrede der Vorausklage, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist. § 350 HGB ist absatzlos und einsätzig – weder „§ 350 I HGB“ noch „§ 350 S. 1 HGB“ ist möglich.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Bürgschaft
- Schuldversprechen
- Schuldanerkenntnis
- sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist
- Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung
- benennt ihre Seite selbst
- Nicht genannt
- § 766 S. 3 BGB
- § 781 S. 3 BGB
- Herabsetzung der Vertragsstrafe
- Einrede der Vorausklage
- § 350 HGB ist absatzlos und einsätzig
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 350 HGB · Gesetzeswortlaut