Der Wortlaut
„Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden“ (§ 353 HGB). Es bedarf weder einer Mahnung noch des Verzugs. „Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr“ (§ 352 I 1 HGB); dasselbe gilt für die im Handelsgesetzbuch ohne Höhenangabe angeordneten Zinsen (§ 352 II HGB). Für den Verzug tritt § 288 BGB an diese Stelle. § 353 HGB ist absatzlos und hat zwei Sätze.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Kaufleute untereinander
- beiderseitigen Handelsgeschäften
- vom Tage der Fälligkeit an
- Zinsen von Zinsen
- nicht
- weder einer Mahnung noch des Verzugs
- mit Ausnahme der Verzugszinsen
- fünf vom Hundert für das Jahr
- Verzug
- § 353 HGB ist absatzlos und hat zwei Sätze.