Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns

Handels- und Gesellschaftsrecht · Feld 5 · D-5.05 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Wer aus einem Geschäfte, das auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen“ (§ 347 I HGB). Der Maßstab ist objektiv und branchenbezogen: Gemessen wird an dem, was im betreffenden Geschäftszweig von einem ordentlichen Kaufmann erwartet wird; auf die eigenen Fähigkeiten kommt es nicht an. Er gilt nur für die Seite, auf der das Geschäft ein Handelsgeschäft ist. Unberührt bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, „nach welchen der Schuldner in bestimmten Fällen nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten oder nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt“ (§ 347 II HGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Wer aus einem Geschäfte, das auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist
  • zur Sorgfalt verpflichtet
  • Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen
  • objektiv
  • branchenbezogen
  • eigenen Fähigkeiten
  • nur für die Seite
  • nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten
  • diejenige Sorgfalt einzustehen
  • welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 347 HGB · Gesetzeswortlaut

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