Der Wortlaut
„Geht einem Kaufmanne, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags“ (§ 362 I 1 HGB). „Das gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein Antrag über die Besorgung von Geschäften von jemand zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat“ (§ 362 I 2 HGB). Fehlen beide Anknüpfungen – Geschäftsverbindung und Erbieten –, besteht keine Antwortpflicht, und das Schweigen bleibt ohne Erklärungswert. Die Vorschrift betrifft den Antrag, nicht den bereits geschlossenen Vertrag. Auch bei Ablehnung sind mitgesendete Waren einstweilen vor Schaden zu bewahren (§ 362 II HGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Kaufmanne, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt
- Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte
- mit dem er in Geschäftsverbindung steht
- unverzüglich zu antworten
- sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags
- dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat
- beide
- keine Antwortpflicht
- ohne Erklärungswert
- Antrag
- einstweilen vor Schaden zu bewahren
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 362 I HGB · Gesetzeswortlaut