Handschenkung (§ 518 BGB)

Schuldrecht BT · Feld 11 · D-11.02 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Handschenkung ist die Schenkung, bei der Versprechen und Vollzug zusammenfallen, also sofort bewirkt wird. Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung (§ 518 I BGB). Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt (§ 518 II BGB). Die Handschenkung ist deshalb stets wirksam; der Formmangel zählt nur, solange zwischen Zusage und Vollzug etwas dazwischenkommt. Geheilt wird, was bewirkt ist — für den nicht bewirkten Rest bleibt es beim Formmangel.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Versprechen und Vollzug zusammenfallen
  • Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung
  • Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt
  • stets wirksam
  • solange zwischen Zusage und Vollzug etwas dazwischenkommt
  • was bewirkt ist

Fundstellen

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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