Der Wortlaut
Handschenkung ist die Schenkung, bei der Versprechen und Vollzug zusammenfallen, also sofort bewirkt wird. Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung (§ 518 I BGB). Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt (§ 518 II BGB). Die Handschenkung ist deshalb stets wirksam; der Formmangel zählt nur, solange zwischen Zusage und Vollzug etwas dazwischenkommt. Geheilt wird, was bewirkt ist — für den nicht bewirkten Rest bleibt es beim Formmangel.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Versprechen und Vollzug zusammenfallen
- Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung
- Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt
- stets wirksam
- solange zwischen Zusage und Vollzug etwas dazwischenkommt
- was bewirkt ist