Sondererbfolge

Handels- und Gesellschaftsrecht · Feld 12 · D-12.03 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Sind mehrere Erben vorhanden, fällt der Gesellschaftsanteil kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zu“ (§ 711 II 2 BGB). „Die Vorschriften über die Erbengemeinschaft finden insoweit keine Anwendung“ (§ 711 II 3 BGB). Der Gesellschaftsanteil geht damit am Gesamthandsnachlass vorbei unmittelbar auf die einzelnen Erben über, während der übrige Nachlass „gemeinschaftliches Vermögen der Erben“ wird (§ 2032 I BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • mehrere Erben
  • kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote
  • Erbengemeinschaft
  • keine Anwendung
  • am Gesamthandsnachlass vorbei unmittelbar auf die einzelnen Erben
  • gemeinschaftliches Vermögen der Erben

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 711 II 2 und 3 BGB · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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