Der Wortlaut
„Sind mehrere Erben vorhanden, fällt der Gesellschaftsanteil kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zu“ (§ 711 II 2 BGB). „Die Vorschriften über die Erbengemeinschaft finden insoweit keine Anwendung“ (§ 711 II 3 BGB). Der Gesellschaftsanteil geht damit am Gesamthandsnachlass vorbei unmittelbar auf die einzelnen Erben über, während der übrige Nachlass „gemeinschaftliches Vermögen der Erben“ wird (§ 2032 I BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- mehrere Erben
- kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote
- Erbengemeinschaft
- keine Anwendung
- am Gesamthandsnachlass vorbei unmittelbar auf die einzelnen Erben
- gemeinschaftliches Vermögen der Erben
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 711 II 2 und 3 BGB · Gesetzeswortlaut