Der Wortlaut
Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung; sie wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, § 184 I BGB.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- nachträgliche Zustimmung
- wirkt zurück
- Zeitpunkt der Vornahme
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 184 I BGB — Legaldefinition samt Rückwirkung, wörtlich zitierfähig.
Womit er verwechselt wird
Einwilligung (§ 183 S. 1 BGB) — nur der Zeitpunkt trennt sie. Und im Vertretungsrecht steht dieselbe Genehmigung in § 177 I BGB: derselbe Begriff, andere Norm.
Was beim Weglassen verlorengeht
Eine dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung wird als wirksam behandelt, obwohl der Vertragspartner inzwischen aufgefordert hat. Genau darauf zielt § 108 II 1 Hs. 2 BGB: Mit dem Zugang der Aufforderung wird sie unwirksam und lebt auch nicht wieder auf.
Gleichwertig formuliert
„Genehmigung ist“ ↔ „Als Genehmigung bezeichnet das Gesetz“