Genehmigung (§ 184 I BGB)

BGB AT · Feld 5 · D-5.06 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung; sie wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, § 184 I BGB.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • nachträgliche Zustimmung
  • wirkt zurück
  • Zeitpunkt der Vornahme

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 184 I BGB — Legaldefinition samt Rückwirkung, wörtlich zitierfähig.

Womit er verwechselt wird

Einwilligung (§ 183 S. 1 BGB) — nur der Zeitpunkt trennt sie. Und im Vertretungsrecht steht dieselbe Genehmigung in § 177 I BGB: derselbe Begriff, andere Norm.

Was beim Weglassen verlorengeht

Eine dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung wird als wirksam behandelt, obwohl der Vertragspartner inzwischen aufgefordert hat. Genau darauf zielt § 108 II 1 Hs. 2 BGB: Mit dem Zugang der Aufforderung wird sie unwirksam und lebt auch nicht wieder auf.

Gleichwertig formuliert

„Genehmigung ist“ ↔ „Als Genehmigung bezeichnet das Gesetz“

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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