Genehmigung

Bereicherungsrecht / GoA · Feld 5 · D-5.04 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Die Genehmigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann nach § 182 I BGB „sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden“, bedarf nach § 182 II BGB keiner Form und wirkt nach § 184 I BGB „auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück“. Sie ist selbst eine Verfügung und setzt Verfügungsmacht im Zeitpunkt der Erklärung voraus, § 184 II BGB.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
  • sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden
  • keiner Form
  • auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück
  • selbst eine Verfügung
  • Verfügungsmacht im Zeitpunkt der Erklärung

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§§ 182, 184 BGB · am Gesetz gebildet

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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