Der Wortlaut
Die Genehmigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann nach § 182 I BGB „sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden“, bedarf nach § 182 II BGB keiner Form und wirkt nach § 184 I BGB „auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück“. Sie ist selbst eine Verfügung und setzt Verfügungsmacht im Zeitpunkt der Erklärung voraus, § 184 II BGB.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
- sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden
- keiner Form
- auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück
- selbst eine Verfügung
- Verfügungsmacht im Zeitpunkt der Erklärung