Einwilligung (§ 183 S. 1 BGB)

BGB AT · Feld 5 · D-5.05 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Einwilligung ist die vorherige Zustimmung, § 183 S. 1 BGB. Sie ist formfrei (§ 182 II BGB) und kann auch stillschweigend erteilt werden.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • vorherige Zustimmung
  • formfrei
  • stillschweigend

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 183 S. 1 BGB — Legaldefinition, wörtlich zitierfähig. Die Formfreiheit folgt aus § 182 II BGB.

Womit er verwechselt wird

Genehmigung (§ 184 I BGB) ist die nachträgliche Zustimmung. Der Unterschied ist allein der Zeitpunkt — aber er entscheidet: Bei vorheriger Zustimmung ist der Vertrag von vornherein wirksam, bei nachträglicher schwebt er bis zur Erklärung.

Was beim Weglassen verlorengeht

Aus der Einwilligung wird ein Blankoscheck. Sie kann für einen abgegrenzten Kreis von Geschäften auch allgemein erteilt werden — eine Generalermächtigung für alles ist sie nicht.

Gleichwertig formuliert

„Einwilligung ist“ ↔ „Als Einwilligung bezeichnet das Gesetz“

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe KI, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Feld