Der Wortlaut
Einwilligung ist die vorherige Zustimmung, § 183 S. 1 BGB. Sie ist formfrei (§ 182 II BGB) und kann auch stillschweigend erteilt werden.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- vorherige Zustimmung
- formfrei
- stillschweigend
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 183 S. 1 BGB — Legaldefinition, wörtlich zitierfähig. Die Formfreiheit folgt aus § 182 II BGB.
Womit er verwechselt wird
Genehmigung (§ 184 I BGB) ist die nachträgliche Zustimmung. Der Unterschied ist allein der Zeitpunkt — aber er entscheidet: Bei vorheriger Zustimmung ist der Vertrag von vornherein wirksam, bei nachträglicher schwebt er bis zur Erklärung.
Was beim Weglassen verlorengeht
Aus der Einwilligung wird ein Blankoscheck. Sie kann für einen abgegrenzten Kreis von Geschäften auch allgemein erteilt werden — eine Generalermächtigung für alles ist sie nicht.
Gleichwertig formuliert
„Einwilligung ist“ ↔ „Als Einwilligung bezeichnet das Gesetz“