Dürftigkeitseinrede

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Feld 7 · D-7.18 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben“ (§ 1990 I BGB). Sie ist eine Einrede und tritt an die Stelle des § 1975 BGB dort, wo dessen Verfahren an der Masse scheitert.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich
  • Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht
  • Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben
  • Einrede

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 1990 I BGB · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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