Der Wortlaut
„Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben“ (§ 1990 I BGB). Sie ist eine Einrede und tritt an die Stelle des § 1975 BGB dort, wo dessen Verfahren an der Masse scheitert.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich
- Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht
- Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben
- Einrede
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 1990 I BGB · Gesetzeswortlaut