Der Wortlaut
Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden (§ 1138 BGB). Der öffentliche Glaube des Grundbuchs erstreckt sich damit auf etwas, das im Grundbuch nicht steht: auf Bestehen und Zuständigkeit der Forderung und auf die Einreden aus ihr. Mit erstreckt sind Vermutung (§ 891 BGB), Berichtigungsanspruch (§ 894 BGB) und Widerspruch (§ 899 BGB). Erworben wird die Hypothek — die Vorschrift spricht nur „für die Hypothek“.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden
- das im Grundbuch nicht steht
- Bestehen und Zuständigkeit der Forderung
- Einreden aus ihr
- Vermutung (§ 891 BGB), Berichtigungsanspruch (§ 894 BGB) und Widerspruch (§ 899 BGB)
- die Hypothek
- nur „für die Hypothek“