· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Das Landratsamt hebt die gegen K gerichtete Nutzungsuntersagung während des Verfahrens auf, weil die Nutzung nie formell illegal war. K erklärt die Hauptsache für erledigt. Der Schriftsatz wird dem Beklagten am Montag, dem 19. Oktober 2026, zugestellt, verbunden mit dem Hinweis auf die Folge des Schweigens. Der Beklagte äußert sich nicht.
Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen durch Beschluss.
Die Einstellung des Verfahrens beruht dann ebenfalls auf § 161 II 1 VwGO; die Vorschrift trägt beide Ziffern des Beschlusses.
Das Schweigen des Beklagten wirkt hier, und die Frist lief mit Ablauf des Montags, des 2. November 2026, ab.
Der Beschluss ist zu begründen, obwohl er nicht angefochten werden kann — die Begründungspflicht hängt hier nicht an der Anfechtbarkeit.
Der Beschluss trägt zwei Ziffern, und die Kostenziffer wird an der Erfolgsaussicht gemessen.
Entscheidet die Behörde erst im Prozess über einen Antrag, über den sie längst hätte befinden müssen, steht die Kostenfolge im Ermessen.
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