Zwei Wochen, ein Hinweis, und die Kosten nach Billigkeit

· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Das Landratsamt hebt die gegen K gerichtete Nutzungsuntersagung während des Verfahrens auf, weil die Nutzung nie formell illegal war. K erklärt die Hauptsache für erledigt. Der Schriftsatz wird dem Beklagten am Montag, dem 19. Oktober 2026, zugestellt, verbunden mit dem Hinweis auf die Folge des Schweigens. Der Beklagte äußert sich nicht.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen durch Beschluss.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Einstellung des Verfahrens beruht dann ebenfalls auf § 161 II 1 VwGO; die Vorschrift trägt beide Ziffern des Beschlusses.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Das Schweigen des Beklagten wirkt hier, und die Frist lief mit Ablauf des Montags, des 2. November 2026, ab.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der Beschluss ist zu begründen, obwohl er nicht angefochten werden kann — die Begründungspflicht hängt hier nicht an der Anfechtbarkeit.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der Beschluss trägt zwei Ziffern, und die Kostenziffer wird an der Erfolgsaussicht gemessen.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Entscheidet die Behörde erst im Prozess über einen Antrag, über den sie längst hätte befinden müssen, steht die Kostenfolge im Ermessen.

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