· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Kammer will drei Verfahren entlasten. Im ersten soll ein sicherheitsrechtlicher Rechtsstreit ohne grundsätzliche Bedeutung auf R übertragen werden, der seit acht Monaten Richter auf Probe ist. Im zweiten ist bereits mündlich verhandelt worden. Im dritten erklären sich alle Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden.
Die Übertragung auf den Einzelrichter hängt an denselben Worten, mit denen § 84 I 1 VwGO den Gerichtsbescheid zulässt.
R darf den Rechtsstreit im ersten Verfahren nicht als Einzelrichter entscheiden, obwohl die beiden Nummern des § 6 I 1 VwGO erfüllt sind.
Ist vor der Kammer bereits mündlich verhandelt worden, scheidet die Übertragung ausnahmslos aus.
Überträgt die Kammer auf den Einzelrichter, kann der unterlegene Beteiligte den Beschluss mit der Beschwerde angreifen.
Über Streitwert, Kosten und Beiladung entscheidet der Vorsitzende ohne die Kammer nur dann, wenn die Beteiligten einverstanden sind.
Entscheidet der Einzelrichter, wirken ehrenamtliche Richter nicht mit — und das steht nicht in § 6 VwGO.
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