· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Drei Verfahren derselben Kammer. In dem einen verzichtet K1 in der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch; der Beklagte beantragt daraufhin Abweisung. In dem zweiten hat K2 auf eine Erlaubnis geklagt, ohne sie je bei der Behörde beantragt zu haben; der Beklagte erkennt sofort an. Im dritten schließen die Beteiligten einen Vergleich.
§ 92 III 1 VwGO trägt die Einstellung nur bei der Rücknahme; auf den Verzicht des K1 passt er nicht.
Beim Verzicht des K1 ergeht ein Urteil, und dafür muss der Beklagte die Abweisung beantragen; von selbst wirkt die Erklärung nicht.
Der Unterschied zwischen dem Verzicht des K1 und einer Rücknahme liegt allein darin, wer am Ende die Kosten des Verfahrens trägt.
Erkennt der Beklagte an, wird er dem Anerkenntnis gemäß verurteilt, und einer mündlichen Verhandlung bedarf es dafür nicht.
Weil der Beklagte im Verfahren des K2 in der Sache unterliegt und verurteilt wird, trägt er auch die Kosten des Verfahrens.
Über Rücknahme, Verzicht und Anerkenntnis kann im vorbereitenden Verfahren ohne die Kammer entschieden werden.
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