· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Gemeinde zieht K zu einem Herstellungsbeitrag heran; K legt Widerspruch ein. Der Widerspruchsbescheid wird ihm am Freitag, dem 1. Oktober 2027, zugestellt. Sein Bevollmächtigter V gibt die Klageschrift am Freitag, dem 29. Oktober 2027, zur Post; sie geht am Donnerstag, dem 4. November 2027, bei Gericht ein. Der gerichtliche Hinweis auf die Verspätung wird V am Montag, dem 8. November 2027, zugestellt.
Hier greift ausnahmsweise § 74 I 1 VwGO, weil im Kommunalabgabenrecht ein Widerspruch statthaft war.
Die Klagefrist endete mit Ablauf des Dienstags, des 2. November 2027, weil der 1. November 2027 Allerheiligen war.
Gewahrt ist die Frist gleichwohl, weil V die Klageschrift schon am 29. Oktober 2027 zur Post gegeben hat.
Ein rechtzeitig abgesandter, auf dem Postweg verzögerter Schriftsatz begründet kein Verschulden — auch nicht das des Bevollmächtigten.
Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, und in derselben Frist ist die Klage nachzuholen.
Wird die Wiedereinsetzung gewährt, spricht das Gericht sie in einer eigenen Nummer des Urteilstenors aus.
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