· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
N klagt gegen die dem B erteilte Baugenehmigung des Landratsamts. Die Kammer will zur mündlichen Verhandlung laden; B ist bisher nicht am Verfahren beteiligt. In einem zweiten Verfahren klagt der Bauherr C gegen die Ablehnung seines Bauantrags; dort hatte der Nachbar D im Genehmigungsverfahren Einwendungen erhoben.
B ist zum Verfahren des N beizuladen, und ob das geschieht, steht nicht im Ermessen der Kammer.
Unterbleibt die Beiladung des B, ist das ein Fehler, den die Rechtsmittelinstanz nicht mehr beheben kann.
Der Beiladungsbeschluss ist dem Beigeladenen zuzustellen; die übrigen Beteiligten erfahren davon in der Ladung.
B darf einen eigenen, von den Anträgen der Beteiligten abweichenden Sachantrag stellen; D dürfte das nicht.
Stellt B einen eigenen Sachantrag und unterliegt N, erstreckt sich die Kostenziffer des Tenors auch auf die Kosten des Beigeladenen.
Hat B keinen Antrag gestellt und obsiegt der Beklagte, bekommt B seine außergerichtlichen Kosten gleichwohl erstattet.
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