Eine Belehrung auf einen Rechtsbehelf, den es nicht gibt

· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Zwei Bescheide des Landratsamts werden K am Donnerstag, dem 4. September 2025, zugestellt. Der erste, eine Beseitigungsanordnung, belehrt: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt eingelegt werden.“ Unter dem zweiten steht: „Ein Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid ist nicht gegeben.“ K erhebt gegen beide am Montag, dem 7. September 2026, Klage.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    § 58 I VwGO verlangt vier Angaben, und er verlangt sie schriftlich oder elektronisch — mündlich belehren geht nicht.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Belehrung auf den Widerspruch schadet nicht, weil K ja Widerspruch einlegen und danach immer noch klagen könnte.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Gegen den ersten Bescheid lief deshalb die Jahresfrist, und sie war am 7. September 2026 abgelaufen.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Weil die Belehrung unrichtig war, kommt K für die versäumte Monatsfrist die Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO zugute.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Gegen den zweiten Bescheid läuft nicht einmal die Jahresfrist; die Klage ist insoweit rechtzeitig.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die richtige Belehrung nennt Rechtsbehelf, Gericht mit Sitz, Frist und den Anknüpfungspunkt — und sonst nichts.

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