Adressat von vier Nummern

· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Das Landratsamt untersagt K mit Bescheid vom 4. Februar 2026 die Nutzung einer Halle als Lager (Nr. 1), gibt die Räumung binnen vier Wochen auf (Nr. 2), droht ein Zwangsgeld von 2.000 Euro an (Nr. 3) und setzt eine Gebühr von 250 Euro fest (Nr. 4). K beantragt, „den Bescheid aufzuheben“; begründet ist die Klage nur zur Nutzungsuntersagung. Daneben klagt die Gemeinde G gegen die Rücknahme einer Zuwendung.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Klagebefugnis fehlt erst, wenn eine Verletzung eigener Rechte offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    K ist ohne jeden weiteren Vortrag klagebefugt, und zwar für alle vier Nummern des Bescheids.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Zur Gebührenziffer trägt K nichts vor; insoweit ist die Klage mangels Klagebefugnis unzulässig.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Für die Gemeinde G gilt dasselbe: Sie ist Adressatin des Rücknahmebescheids und deshalb über Art. 2 I GG klagebefugt.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Wollte K zugleich die Erteilung einer Nutzungsgenehmigung erstreiten, trüge seine Adressatenstellung die Klagebefugnis nicht.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Klagebefugnis wird für den Bescheid als Ganzes geprüft; er ist ein einheitlicher Streitgegenstand.

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