Strafrecht V · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Vor dem Strafrichter steht A mit zwei Anklageziffern. Ziffer 1, ein Diebstahl, führt zu 80 Tagessätzen zu je 25 Euro; zu Ziffer 2, einem Betrug, stellt das Gericht nach § 153 II StPO ein. Zum Termin am 22. Januar 2026 war A unentschuldigt nicht erschienen; Zeugenentschädigung und neue Ladungen kosteten 284 Euro. Verkündet wird am 26. Februar 2026. Der Entwurf hat eine Zeile: „A trägt die Verfahrenskosten.“
Zu treffen sind zwei Entscheidungen, nicht eine — und beide auch dann, wenn niemand sie beantragt.
Zu den Kosten des Verfahrens gehören nur die Gebühren und Auslagen, die bis zur Rechtskraft entstanden sind.
Die Kostenfolge des nach § 153 II StPO eingestellten Teils gehört in die Kostenziffer des Urteils, weil dort ohnehin über die Kosten entschieden wird.
Auch für den eingestellten Teil trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens — beim zweiten Topf hat das Gericht dagegen ein Ermessen.
Die beiden Aussprüche sehen so aus, wenn die Säumnis den Weg in die richtige der beiden Entscheidungen findet.
Will A allein die Kostenziffer angreifen und den Schuldspruch hinnehmen, muss er das Urteil mit der Berufung anfechten.
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