Strafrecht V · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Vor dem Strafrichter steht A wegen eines Betruges über 900 Euro; er ist nicht vorbestraft und hat den Schaden ersetzt. Am 22. April 2026 verwarnt ihn das Gericht mit Strafvorbehalt; bestimmt werden 90 Tagessätze zu je 40 Euro. Der Tenorentwurf lautet: „I. A ist schuldig eines Betruges. II. Er wird verwarnt. III. Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.“; ein Beschluss fehlt.
Auch bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt ergeht ein Beschluss nach § 268a I StPO — die Vorschrift nennt sie ausdrücklich.
Auch hier beträgt die Bewährungszeit mindestens zwei und höchstens fünf Jahre; § 59a StGB verweist insoweit auf § 56a StGB.
Die Anordnungen des Beschlusses stehen sämtlich in einer einzigen Vorschrift — und eine Anordnung, die bei der Strafaussetzung selbstverständlich ist, fehlt dort.
Der Tenor bekommt drei Aussprüche, und der zweite muss Zahl und Höhe der Tagessätze nennen, obwohl niemand sie zahlt.
Weil keine Strafe verhängt wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des A nach § 467 I StPO der Staatskasse zur Last.
Läuft die Bewährungszeit ab, ohne dass etwas geschieht, ist damit nicht alles erledigt: Das Gericht muss noch einmal entscheiden.
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