Strafrecht V · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Das Schöffengericht verurteilt A am 5. März 2026 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten und setzt die Vollstreckung zur Bewährung aus. Der mit dem Urteil verkündete Beschluss setzt die Bewährungszeit auf fünf Jahre fest; zur Begründung heißt es, A habe „bis zuletzt kein Geständnis abgelegt“. V hält die Strafe für zu hoch und die Bewährungszeit für unhaltbar und will beides angreifen.
Der Bewährungsbeschluss ist kein Bestandteil des Urteils; er wird deshalb auch nicht mit dem Rechtsmittel gegen das Urteil angegriffen.
Die Beschwerde ist binnen einer Woche nach der Verkündung einzulegen, weil der Beschluss mit dem Urteil verkündet worden ist.
Wäre die Aussetzung versagt worden, wäre auch dagegen die Beschwerde nach § 305a I 1 StPO gegeben, weil die Bewährungsfrage insgesamt dem Beschluss zugewiesen ist.
Die fünf Jahre überschreiten keine gesetzliche Grenze — angreifbar ist die Anordnung trotzdem, und zwar wegen ihrer Begründung.
Führt V neben der Beschwerde zugleich eine zulässige Revision, entscheidet über beide Rechtsbehelfe dasselbe Gericht.
Für die übrigen urteilsbegleitenden Beschlüsse bleibt es bei § 304 I StPO, und die Sperre für Zwischenentscheidungen greift nicht.
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