Strafrecht V · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Vor dem Schöffengericht stehen A und B wegen einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Z vom 2. März 2026. Z ist als Nebenkläger zugelassen, auch für eine allein gegen A gerichtete Beleidigung, und anwaltlich vertreten. Am 15. Juli 2026 werden beide wegen der Körperverletzung verurteilt, A im Übrigen freigesprochen. A legt Berufung ein und nimmt sie im zweiten Rechtszug zurück.
Über die Auslagen des Nebenklägers entscheidet das Gericht nicht nach Billigkeit, sondern nach einer gebundenen Vorschrift.
Soweit A vom Beleidigungsvorwurf freigesprochen ist, fallen die insoweit entstandenen Auslagen des Nebenklägers der Staatskasse zur Last.
Weil die Nebenklägervertreterin den weit überwiegenden Teil ihrer Arbeit auf den freigesprochenen Vorwurf verwandt hat, kommt eine Kürzung in Betracht.
Auch für die Auslagen des Nebenklägers haften A und B als Gesamtschuldner — und diese Gesamtschuld folgt nicht aus § 466 StPO.
Nimmt A die Berufung zurück, trägt er die Kosten des Rechtsmittels; die dem Nebenkläger dadurch entstandenen Auslagen bleiben bei diesem.
Geteilt nach Verfahrensteilen und mit einer eigenen Zeile für den Nebenkläger — so sieht die Kostenziffer des ersten Rechtszuges aus.
Hält Z die Kürzung für falsch, steht ihm dagegen die sofortige Beschwerde nach § 464 III 1 StPO offen.
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