· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
In der mündlichen Verhandlung einigen sich K und der Beklagte: Die Behörde hebt Nummer 2 des Bescheids auf, K lässt es bei Nummer 1 bewenden, über die Kosten wird nichts gesagt. Die Vorsitzende diktiert den Vergleich in das Protokoll; der Vermerk über Vorlesen und Genehmigung fehlt. Zwei Monate später beruft sich K auf die Unwirksamkeit und beantragt Termin.
§ 106 S. 1 VwGO verlangt dreierlei: den Zweck der Erledigung, die Form und die Verfügungsbefugnis über den Gegenstand.
Ein gerichtlicher Vergleich kommt nur in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll zustande.
Ohne den Vermerk über Vorlesen und Genehmigung ist die Form des § 106 S. 1 VwGO nicht gewahrt.
Schweigt der Vergleich zu den Kosten, trägt jeder Beteiligte die Gerichtskosten zur Hälfte und seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Vergleich muss so bestimmt gefasst sein wie ein Tenor, weil unmittelbar aus ihm vollstreckt werden kann.
Ist der Vergleich unwirksam, hat er das alte Verfahren gleichwohl beendet; K muss mit einer neuen Klage vorgehen.
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