Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Arbeitsgericht Bayreuth, 4 Ca 512/27. Severin Kandlbinder war bis August 2026 Außendienstmitarbeiter der Beklagten; vereinbart waren 2,5 Prozent Provision auf den mit seinen Kunden erzielten Nettoumsatz. Er verlangt 10.700,00 EUR für das dritte Quartal 2026 und legt 46 Auftragsbestätigungen vor. Die Beklagte erwidert nur: „Die behaupteten Umsätze werden mit Nichtwissen bestritten.“
Die dreimonatige Ausschlussfrist des Arbeitsvertrags lief ab der Abrechnung vom Dienstag, dem 6. Oktober 2026; die Geltendmachung vom 7. Januar 2027 hat sie gewahrt.
Die Beklagte darf die Umsätze mit Nichtwissen bestreiten, weil ihr Geschäftsführer die einzelnen Abschlüsse nicht selbst wahrgenommen hat.
Ein unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen ist überhaupt kein Bestreiten; die Umsätze sind deshalb unstreitig, und über sie wird kein Beweis erhoben.
Die sekundäre Darlegungslast der Beklagten kehrt die Beweislast für die Umsatzhöhe um; sie muss die geringere Höhe beweisen.
Weil der Kläger 46 Auftragsbestätigungen vorgelegt hat, ist die Voraussetzung erfüllt, an der die Figur sonst scheitert.
Vor dem Arbeitsgericht tritt an die Stelle des § 138 Abs. 4 ZPO die Sonderregel des § 46 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
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