Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Amtsgericht Fürth, 340 C 1188/27. Liliane Wörnhör, Verbraucherin, kaufte am Dienstag, dem 3. März 2026, bei der beklagten Unternehmerin eine Wandladestation für 2.480,00 EUR; vereinbart war die dauerhafte Bereitstellung der Steuerungs-App. Am Montag, dem 10. Mai 2027, lässt sich die Ladeleistung über die App nicht mehr regeln. Die Beklagte beruft sich auf Zeitablauf.
Die Vermutung zugunsten des Verbrauchers steht in § 476 Abs. 1 Satz 1 BGB; sie greift, wenn sich der Mangel innerhalb eines Jahres zeigt.
Für einen Mangel der Ladestation selbst wäre die Vermutung am 10. Mai 2027 bereits abgelaufen.
Für den Mangel der digitalen Elemente gilt ein eigener Zeitraum; er reicht bis zum Ablauf des 3. März 2028.
Die kurze Frist des § 477 Abs. 1 Satz 3 BGB spielt hier keine Rolle, weil kein lebendes Tier gekauft wurde.
Beweisen muss die Käuferin nur, dass sich der abweichende Zustand im maßgeblichen Zeitraum gezeigt hat.
Die Beklagte kann die Vermutung nur durch den Beweis des Gegenteils ausräumen; Zweifel zu säen genügt nicht.
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