Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Landgericht Hof, 3 O 205/27. In der Zahnarztpraxis der Klägerin Sieglinde Oberhammer trat am Donnerstag, dem 14. Januar 2027, Wasser aus. Unstreitig ist der Bodenbelag durchnässt. Streitig sind drei Punkte: ob das Wasser aus der Wohnung des Beklagten stammt, ob auch das Röntgengerät für 17.400,00 EUR unbrauchbar wurde und wie hoch der Verdienstausfall von behaupteten 24.000,00 EUR ist.
Woher das Wasser stammt, beurteilt die Kammer nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil es um einen Schaden geht.
Ob das Röntgengerät durch dasselbe Wasser unbrauchbar wurde, ist dagegen haftungsausfüllend.
Schätzt die Kammer den ersatzfähigen Ausfall auf 55 Prozent, spricht sie 13.200,00 EUR zu und weist zu 45 Prozent ab.
Ob über die Höhe überhaupt Beweis erhoben wird, steht im Bereich des § 287 ZPO im Ermessen der Kammer.
Für den streitigen Verdienstausfall ist § 287 Abs. 3 ZPO die genauere Fundstelle, weil die Vorschrift dort die Höhe vom Grund abschichtet.
Absatz 2 erstreckt den Absatz 1 vollständig auf vermögensrechtliche Streitigkeiten, in denen die Höhe einer Forderung streitig ist.
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