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Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Amtsgericht Erding, 5 C 402/26. Die klagende Schreinerei verlangt von dem Gastwirt Korbinian Dachsberger 8.940,00 EUR Werklohn nebst Zinsen. Die Theke wurde am Donnerstag, dem 30. April 2026, abgenommen; die Rechnung will die Klägerin am Dienstag, dem 5. Mai 2026, mit einfachem Brief übersandt haben. Der Beklagte bestreitet den Zugang. Beide sind Unternehmer.

  1. Aussage 1 von 5 · Richtig oder falsch?

    Dass ein zur Post gegebener Brief den Empfänger erreicht, ist ein typischer Geschehensablauf; dafür streitet ein Anscheinsbeweis.

  2. Aussage 2 von 5 · Richtig oder falsch?

    Der Anscheinsbeweis steht in keiner Vorschrift und würde, wenn er griffe, die Beweislast nicht umkehren.

  3. Aussage 3 von 5 · Richtig oder falsch?

    Wäre die Rechnung am 5. Mai 2026 zugegangen, wäre der Beklagte mit Ablauf des 5. Juni 2026 in Verzug geraten.

  4. Aussage 4 von 5 · Richtig oder falsch?

    Der Einlieferungsbeleg der Post beweist die Aufgabe zur Post, nicht aber den Zugang beim Beklagten.

  5. Aussage 5 von 5 · Richtig oder falsch?

    Für den Zugang kann die Klägerin nach § 373 Abs. 1 ZPO ihre Bürokraft als Zeugin benennen.

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