Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Landgericht Ansbach, 3 O 144/26. Die Maklerin Roswitha Pflaumbaum aus Dinkelsbühl verlangt von Ottmar Senninger 17.850,00 EUR Lohn — drei Prozent aus einem unstreitigen Kaufpreis von 500.000,00 EUR nebst Umsatzsteuer. Streitig sind der Maklervertrag und die Ursächlichkeit des Nachweises. Zeugin ist allein die vom Beklagten benannte Schwägerin Traudl Hemmerlein.
Über die Höhe des Lohnes ist kein Beweis zu erheben; sie ergibt sich aus einer Rechnung, nicht aus einer Behauptung.
Die Behauptungslast läuft der objektiven Beweislast nach: Wer eine Tatsache zu beweisen hat, muss sie auch als Erster vortragen.
Ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel hat jede Partei nach § 282 Abs. 1 Satz 1 ZPO so zeitig vorzubringen, wie es einer sorgfältigen Prozessführung entspricht.
Weil allein der Beklagte die Zeugin benannt hat, darf ihre Aussage nur zu seinen Gunsten verwertet werden; für die Klägerin fehlt es an einem Beweisantritt.
Reicht das Ergebnis nicht aus, kann das Gericht die Parteien auch ohne Antrag und ohne Rücksicht auf die Beweislast vernehmen.
Bleibt nach allem offen, ob ein Maklervertrag zustande kam, verliert die Klägerin — und dieser Satz gehört an das Ende der Gründe.
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