Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Landgericht Coburg, 1 O 76/27. Hanne Zwerschke nimmt eine Klinik auf Schmerzensgeld in Anspruch. Nach einem Eingriff im Juni 2025 kam es zu einer schweren Nachblutung; die Behandlung endete am Freitag, dem 4. Juli 2025. Streitig ist, ob vor dem Eingriff ein Gerinnungsbefund erhoben wurde. Die Klinik hat die Behandlungsakte bei einem Serverwechsel am Montag, dem 8. März 2027, gelöscht.
Die Klinik hätte die Behandlungsakte bis zum Ablauf des 4. Juli 2035 aufbewahren müssen; die Löschung im März 2027 lag mehr als acht Jahre davor.
Aus der vorzeitigen Löschung folgt nur eine Beweiserleichterung im Rahmen der Würdigung; eine gesetzliche Folge knüpft daran nichts.
Gegen diese Vermutung hilft der Klinik nur der Beweis des Gegenteils; dass sie Zweifel an der Darstellung der Klägerin weckt, ändert nichts.
Wäre § 630h Abs. 3 BGB nicht einschlägig, müsste sich das Verschulden nicht nur auf die Löschung, sondern auch auf die Beweisfunktion der Akte beziehen.
Für die mitgelöschten Bilddateien des Eingriffs wäre § 371 Abs. 3 Satz 1 ZPO die genauere Fundstelle, weil sie Gegenstand des Augenscheins sind.
Steht ein grober Behandlungsfehler fest, kehrt sich die Last für die Kausalität kraft Gesetzes um — nicht kraft Richterrechts.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Lehrstoff weiterlesen.
Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.