· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
K klagt gegen den Freistaat auf Aufhebung einer Baugenehmigung, die das Landratsamt dem Beigeladenen B erteilt hat; ihn vertritt die Rechtsanwältin V. Die Klageschrift geht am Dienstag, dem 8. September 2026, per Telefax ein; eine Vollmacht liegt nicht bei. Nach dem Urteil will K den Antrag auf Zulassung der Berufung selbst stellen.
Vor dem Verwaltungsgericht kann K den Rechtsstreit selbst führen; eine Vertretung ist nicht vorgeschrieben.
Den Antrag auf Zulassung der Berufung kann K selbst stellen, weil er nach § 124a IV 2 VwGO bei dem Verwaltungsgericht zu stellen ist.
Vor dem Verwaltungsgericht vertritt die Ausgangsbehörde den Freistaat, vor dem Verwaltungsgerichtshof die Landesanwaltschaft.
Dass V keine Vollmacht vorgelegt hat, führt nicht zur Abweisung; das Gericht prüft den Mangel bei einem Rechtsanwalt nicht von Amts wegen.
Die per Telefax eingereichte Klageschrift der Rechtsanwältin V wahrt die Frist ohne weiteres.
Das Rubrum bildet die Beteiligten in der Reihenfolge des § 63 VwGO ab; der Beigeladene erhält eine eigene Zeile und eine eigene Parteibezeichnung.
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