· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Der erste Bürgermeister der Gemeinde G äußert sich auf der Internetseite der Gemeinde abfällig über den Verein K; K verlangt Widerruf. Der Beamte B des Freistaats klagt auf eine Zulage. Das Gemeinderatsmitglied M streitet mit G über sein Recht, einen Tagesordnungspunkt zu beantragen. Ein vierter Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer rechtswidrig vollzogenen Anordnung.
Für den Widerrufsanspruch des K ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, obwohl keine geschriebene Norm den Anspruch trägt.
Der Streit zwischen G und M ist verfassungsrechtlicher Art; für ihn ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO gesperrt.
Für die Klage des B muss das Gericht die Merkmale des § 40 I 1 VwGO nicht mehr prüfen; eine besondere Vorschrift nimmt ihm die Frage ab.
Die Öffnung für den Landesgesetzgeber steht nicht in § 40 I 1 VwGO, sondern in einem eigenen Satz — und sie gilt nur auf dem Gebiet des Landesrechts.
§ 40 II 1 VwGO drängt drei Gruppen ab; der Zahlungsantrag des vierten Klägers gehört dazu.
Ist der Rechtsweg nicht eröffnet, weist das Gericht die Klage durch Prozessurteil als unzulässig ab.
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