· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Die Fraktion F des Gemeinderats der Gemeinde G wehrt sich gegen ihren Ausschluss aus einem Ausschuss. Das Landratsamt L will gegen eine Weisung der Regierung klagen. Der siebzehnjährige S erhebt gegen seinen Ausschluss vom Unterricht selbst Klage; seine Eltern wissen davon nichts.
Wer Beteiligter des Verfahrens ist, sagt § 63 VwGO in vier Nummern, und der Beigeladene gehört ausdrücklich dazu.
Die Fraktion F ist beteiligtenfähig, obwohl sie weder rechtsfähig noch eine juristische Person ist.
Das Landratsamt L ist nach § 61 Nr. 3 VwGO beteiligtenfähig, weil Art. 13 S. 1 AGVwGO es als Vertretungsbehörde des Freistaats benennt.
Ob der siebzehnjährige S selbst wirksam Klage erheben kann, entscheidet sich nach dem Gegenstand des Verfahrens.
Die Gemeinde wird im Prozess durch den Gemeinderat vertreten, dieser durch den ersten Bürgermeister.
Fehlt die Prozessfähigkeit, hat das Gericht das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen.
Steht der Fraktion F kein organschaftliches Recht zu, fehlt ihr schon die Beteiligtenfähigkeit.
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