· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
K beantragt, den Bescheid des Landratsamts vom 4. Mai 2026 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass er rechtswidrig war. Zwei Lagen sind zu tenorieren: In der ersten hat der Hauptantrag Erfolg. In der zweiten hat sich der Bescheid vor der mündlichen Verhandlung erledigt, der Hauptantrag bleibt deshalb ohne Erfolg, und der Hilfsantrag ist begründet.
Der Hilfsantrag ist innerprozessual bedingt; ob der Hauptantrag unzulässig oder unbegründet ist, macht für die Bedingung keinen Unterschied.
In der ersten Lage lautet der Tenor auf Aufhebung, auf die Abweisung im Übrigen und auf die Kosten.
In der zweiten Lage steht der Ausspruch zum Hilfsantrag in Ziffer I, obwohl er der zweite Antrag ist.
Bleiben beide Anträge erfolglos, muss der Tenor sie einzeln aufführen und einzeln abweisen.
Der Wert des Hilfsantrags wird dem Streitwert nur hinzugerechnet, soweit über ihn entschieden wird.
Wer nur mit dem Hilfsantrag durchdringt, hat teilweise verloren; die Kostenziffer folgt § 155 I 1 VwGO.
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