· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
N klagt gegen die dem B erteilte Baugenehmigung des Landratsamts; B ist mit Beschluss beigeladen, N wird von Rechtsanwältin V vertreten. Die Kammer hat am 17. Juni 2026 mündlich verhandelt. In einem zweiten Verfahren klagt K gegen einen Beitragsbescheid der Gemeinde G. Der Referendar setzt beide Urteilsköpfe auf.
Die Eingangsformel lautet in einer bayerischen Entscheidung „Im Namen des Freistaates Bayern“; insoweit geht das Landesrecht vor.
Beklagter ist der Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt — und die Rubrumszeile nennt beide.
Vor dem Verwaltungsgericht vertritt die Landesanwaltschaft Bayern den Freistaat; erst vor dem Verwaltungsgerichtshof tritt die Ausgangsbehörde auf.
Im zweiten Verfahren trägt Art. 13 S. 1 AGVwGO die Vertretungszeile nicht; sie folgt aus dem Kommunalrecht.
Der „wegen“-Zusatz bezeichnet den Streitgegenstand schlagwortartig — er ist weder Antrag noch Zusammenfassung noch Rechtsfrage.
Die Beigeladenenzeile darf erst dann in das Rubrum, wenn ein Beiladungsbeschluss ergangen und den Beteiligten zugestellt worden ist.
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