· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Drei Kläger. K1 will festgestellt wissen, dass er sein Grundstück nicht an die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde anschließen muss. K2 hält einen Bescheid des Landratsamts für nichtig. Der gegen K3 ausgesprochene Platzverweis vom 4. Mai 2026 hat sich mit dem Ende des Tages erledigt; K3 begehrt die Feststellung, dass er rechtswidrig war.
Der Feststellungstenor bei K1 steht im Präsens, und er muss die Verpflichtung benennen, die nach seinem Ausspruch nicht besteht.
Bei K2 lautet Ziffer I: „Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Landratsamts … vom … nichtig war.“
Bei K3 steht der Tenor im Imperfekt, weil § 113 I 4 VwGO die Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts feststellt.
Weil der Platzverweis rechtswidrig war, wird er in derselben Tenorziffer neben der Feststellung zugleich aufgehoben.
„Es wird festgestellt, dass das Vorgehen der Polizei rechtswidrig war“ ist als Tenorziffer unbrauchbar.
Hat sich ein Verpflichtungsbegehren erledigt, wechselt nur der Gegenstand der Feststellung, nicht ihr Aufbau.
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