· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Streitig ist, ob die Halle seit 1990 unverändert genutzt wird; K behauptet es, der Beklagte bestreitet es, das Gericht hat einen Augenschein eingenommen. K ist nicht vertreten und hat schriftlich beantragt, „die Baugenehmigung zurückzunehmen“; erkennbar will er die gerichtliche Aufhebung. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Nach Zustellung rügt K den Tatbestand.
Bei streitigen Tatsachen steht im Tatbestand, was jede Seite behauptet — ohne Entscheidung.
Das Ergebnis des Augenscheins wird im Tatbestand gewürdigt, weil die Beweisaufnahme dort dargestellt wird.
In den Tatbestand kommt der gestellte Antrag im Wortlaut, auch wenn er das Begehren verfehlt.
Der Tenor folgt gleichwohl dem ausgelegten Begehren; die Auslegung selbst steht in den Entscheidungsgründen.
Dass der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, braucht im Tatbestand nicht vermerkt zu werden.
Enthält der Tatbestand Unrichtigkeiten, kann binnen zwei Wochen nach Zustellung die Berichtigung beantragt werden.
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