· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Das Landratsamt gibt K die Beseitigung eines Gebäudes in einem Landkreis der Oberpfalz auf. K erhebt Klage bei dem bayerischen Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk er wohnt; das ist ein anderes. Die Kammer hält sich für örtlich unzuständig und will die Sache abgeben.
Zuständig ist das Verwaltungsgericht, dem Art. 1 II Nr. 2 AGVwGO die Oberpfalz zuweist — obwohl dieser Regierungsbezirk keinen eigenen Gerichtssitz trägt.
Wo die VwGO vom Oberverwaltungsgericht spricht, heißt das Gericht in Bayern Bayerischer Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Sitz in München und in Ansbach; beide Orte sind gleichrangig.
Das unzuständige Verwaltungsgericht verweist von Amts wegen; einen Antrag des Klägers braucht es dafür nicht.
Gegen den Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Sache wegen örtlicher Unzuständigkeit abgibt, steht kein Rechtsmittel zur Verfügung.
In der Rechtsmittelbelehrung eines Urteils ist anzugeben, ob der Verwaltungsgerichtshof in München oder in Ansbach entscheidet.
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