Sechs Gerichte und ein Gerichtshof

· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Das Landratsamt gibt K die Beseitigung eines Gebäudes in einem Landkreis der Oberpfalz auf. K erhebt Klage bei dem bayerischen Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk er wohnt; das ist ein anderes. Die Kammer hält sich für örtlich unzuständig und will die Sache abgeben.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Zuständig ist das Verwaltungsgericht, dem Art. 1 II Nr. 2 AGVwGO die Oberpfalz zuweist — obwohl dieser Regierungsbezirk keinen eigenen Gerichtssitz trägt.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Wo die VwGO vom Oberverwaltungsgericht spricht, heißt das Gericht in Bayern Bayerischer Verwaltungsgerichtshof.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Sitz in München und in Ansbach; beide Orte sind gleichrangig.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Das unzuständige Verwaltungsgericht verweist von Amts wegen; einen Antrag des Klägers braucht es dafür nicht.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Gegen den Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Sache wegen örtlicher Unzuständigkeit abgibt, steht kein Rechtsmittel zur Verfügung.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    In der Rechtsmittelbelehrung eines Urteils ist anzugeben, ob der Verwaltungsgerichtshof in München oder in Ansbach entscheidet.

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