Strafrecht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die große Strafkammer hat A wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; gefunden wurden 320 Gramm Amphetamin. Die Gründe geben die Einlassung wieder, A habe die Ware für einen Bekannten nur verwahrt; den Verkaufswillen stützt die Würdigung allein auf die Menge. Die Feststellungen sagen, A habe „ohne jede Vorbereitung zugegriffen“, die Strafzumessung nennt die Tat „von langer Hand geplant“.
Das Revisionsgericht fragt nicht, ob es selbst überzeugt wäre — angreifbar ist allein die Darstellung, und die Angriffspunkte sind abschließend.
Dass eine andere Würdigung näher gelegen hätte oder sogar überzeugender wäre, ist bereits der Rechtsfehler.
Dass die Gründe die Einlassung mitteilen und nicht widerlegen, ist der häufigste Darstellungsmangel überhaupt.
Als Lücke lässt sich ebenso rügen, dass die Kammer den Bekannten nicht vernommen hat.
„Ohne jede Vorbereitung“ und „von langer Hand geplant“ ist ein eigener Mangel, obwohl jeder Satz für sich möglich ist.
Gefunden wird ein solcher Bruch erst, wenn man das Urteil gegen die Akte hält — aus der Urkunde allein springt er nicht heraus.
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