Strafrecht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die große Strafkammer hat A vom Einbruchdiebstahl freigesprochen; die Staatsanwaltschaft revidiert. Die Gründe prüfen nacheinander eine DNA-Spur am Fenster, Standortdaten des Telefons, 4.200 Euro Bargeld, eine Zeugenangabe zu einer Jacke und eine Vortat; jeder Abschnitt schließt, dies genüge nicht. Zur Spur heißt es, ein Dritter sei „nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen“. Ein Schlussabsatz fehlt.
Derselbe Maßstab, der den Schuldspruch schützt, greift den Freispruch an — und die Staatsanwaltschaft braucht dafür nicht mehr als einen Satz.
„Nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen“ ist der Satz, an dem der Freispruch fällt.
Der zweite Fehler liegt darin, dass das Urteil so viele Zwischenergebnisse hat wie Anzeichen und kein Endergebnis.
Auch der Zweifelssatz ist falsch eingesetzt — er ist an eine Stelle geraten, an die er nicht gehört.
Beim Freispruch genügt in den Gründen die Angabe, dass die Tat nicht festgestellt werden konnte.
Die Staatsanwaltschaft muss darlegen, welche Würdigung stattdessen richtig gewesen wäre.
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