Strafrecht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die große Strafkammer hat A wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die Feststellungen lauten, A habe Z am 9. März 2026 „mit einem gefährlichen Werkzeug“ getroffen und dabei „vorsätzlich und in Kenntnis aller Umstände“ gehandelt. Die Gründe geben die Einlassung wieder, Z habe zuerst zugeschlagen; mehr nicht. Für die Verletzungen verweisen sie auf die Niederschrift über die Vernehmung der Ärztin Z2.
„Mit einem gefährlichen Werkzeug“ genügt, weil die Feststellung das Merkmal des § 224 I Nr. 2 StGB wörtlich abbildet.
Auf der subjektiven Seite steht derselbe Fehler ein zweites Mal, und er wiegt dort schwerer als beim Werkzeug.
Weil die Gründe die Einlassung mitteilen und dann offenlassen, verletzen sie eine eigene Vorschrift.
Hätten die Gründe die Einlassung überhaupt nicht erwähnt, wäre der Verstoß gegen § 267 II StPO erst recht mit der Sachrüge zu greifen.
Für die Einzelheiten der Verletzungen darf auf die Niederschrift verwiesen werden, weil sie sich bei den Akten befindet.
Fehlte allein die Beschreibung des Werkzeugs, bliebe der Schuldspruch im Kern stehen — das Revisionsgericht könnte ihn selbst richtigstellen.
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