Strafrecht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die große Strafkammer hat A wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen verurteilt. Zu den Fällen 1 und 2 hat er sich eingelassen, einzelne Nachfragen aber nicht beantwortet; zu Fall 3 schwieg er. Die Gründe lauten: „Zu Fall 3 schweigt der Angeklagte; ein Unschuldiger hätte den Vorwurf sofort zurückgewiesen.“ Ferner habe A sich „erst nach Akteneinsicht“ geäußert und „bis zuletzt jede Verantwortung bestritten“.
Der Satz zu Fall 3 verkehrt ein Recht in einen Nachteil, und die Norm dazu steht in der Strafprozessordnung.
Für die Fälle 1 und 2 liegt es anders, und die Grenze verläuft nicht zwischen Reden und Schweigen.
Weil A zu zwei von drei Fällen ausgesagt hat, ist sein Aussageverhalten insgesamt würdigungsfähig.
„Erst nach Akteneinsicht“ darf ebenfalls nicht gegen A gewendet werden, und dasselbe gilt für eine ganze Reihe weiterer Umstände.
Ein Bestreiten darf jedenfalls dann gegen den Angeklagten gewertet werden, wenn es nachweislich unwahr war.
Alle drei Beanstandungen führt man mit der Sachrüge, und keine von ihnen braucht das Protokoll.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Strafrecht VI weiterlesen.
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