· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
K beantragt am 14. Januar 2027 die Baugenehmigung für die Umnutzung einer Scheune zu zwei Wohnungen. Das Landratsamt lehnt mit Bescheid vom 21. April 2027 ab, das Vorhaben füge sich nicht ein. In der mündlichen Verhandlung am 9. Februar 2028 hält die Kammer das Einfügen für gegeben. Ob die Erschließung gesichert ist, ergibt die Akte nicht; ob eine Auflage zum Lärmschutz nötig ist, hat L nie geprüft.
Die Kammer prüft nicht die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids, sondern den Anspruch des K auf die Baugenehmigung.
Die Anspruchsgrundlage steht in Art. 68 I 1 BayBO und ist in ihrem ersten Halbsatz gebunden formuliert.
Weil die Erschließung nicht geklärt ist, ist die Sache nicht spruchreif; die Kammer entscheidet deshalb nach § 113 V 2 VwGO.
Spruchreif ist die Sache, sobald der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist; mehr verlangt § 113 V 1 VwGO nicht.
Wäre alles geklärt und keine Auflage nötig, lautete der Tenor auf Verpflichtung — und der Ablehnungsbescheid fiele mit.
Bleibt offen, ob eine Auflage zum Lärmschutz beizufügen ist, steht der Inhalt der Genehmigung nicht fest — es ergeht ein Bescheidungsurteil.
Hätte K nur die Bescheidung beantragt, dürfte die Kammer gleichwohl zur Erteilung verpflichten, sofern die Sache spruchreif ist.
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