· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Das Landratsamt untersagt K mit Bescheid vom 8. Juni 2026, auf seinem Grundstück am 20. Juni 2026 ein Feuerwerk abzubrennen, und nimmt ihm am 12. Juni 2026 die bereitliegenden Feuerwerkskörper ab. K klagt. Am 4. August 2026 gibt L die Sachen zurück. K veranstaltet das Feuerwerk seit acht Jahren jährlich. Zum 1. Januar 2027 verbietet eine Verordnung der Gemeinde das Abbrennen im Gemeindegebiet.
Nach dem 20. Juni 2026 hat sich die Untersagung erledigt; die Kammer entscheidet über einen Antrag nach § 113 I 4 VwGO.
Maßgeblich ist auch hier die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung; die Verordnung ist deshalb anzuwenden.
Auf eine Verletzung des K in eigenen Rechten kommt es nicht an; § 113 I 4 VwGO verlangt allein die Feststellung der Rechtswidrigkeit.
Wie weit die Kammer prüft, bestimmt das Feststellungsinteresse, auf das K seinen Antrag stützt.
Der Tenor spricht die Feststellung aus; aufgehoben wird nichts, und das Präsens wäre falsch.
Mit der Rückgabe am 4. August 2026 hat sich auch die Abnahme der Feuerwerkskörper erledigt.
Vor der Rückgabe hätte K die Herausgabe nur mit einer gesonderten Leistungsklage erreichen können.
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