· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Kammer lädt zur mündlichen Verhandlung; die Ladung geht dem Beklagten zwei Wochen vor dem Termin zu und trägt den vorgeschriebenen Hinweis. Der Beklagte erscheint nicht. K beantragt, nach Lage der Akten zu entscheiden; nach dem Akteninhalt ist seine Klage unbegründet. Ein Beigeladener ist am Verfahren beteiligt und erscheint ebenfalls nicht.
§ 102 II VwGO verlangt nichts weiter, als bei der Ladung auf eine Möglichkeit hinzuweisen.
Die Ladungsfrist beträgt vor dem Verwaltungsgericht mindestens zwei Wochen, und der Vorsitzende darf sie abkürzen.
Weil der Beklagte fernbleibt, ergeht auf Antrag des K ein Versäumnisurteil nach Lage der Akten.
Ohne mündliche Verhandlung darf die Kammer nur entscheiden, wenn alle Beteiligten einverstanden sind — der Beigeladene eingeschlossen.
Verkündet wird in der Regel im Termin; statt der Verkündung ist die Zustellung zulässig, und dann läuft eine Zwei-Wochen-Frist.
Ob die Anträge gestellt worden sind, beweist der Tatbestand des Urteils ebenso wie das Protokoll.
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