Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Amtsgericht Dachau, 1 C 410/26. Im Termin am Dienstag, dem 19. Mai 2026, bleibt Sieglinde Furtmayr aus; Cornelius Weingärtner beantragt Versäumnisurteil über 5.200,00 EUR. Das Gericht hält die Belehrung in der Ladung für unvollständig, weist den Antrag durch Beschluss zurück und vertagt. Zustellung des Beschlusses am Donnerstag, dem 21. Mai 2026; Beschwerde am Freitag, dem 5. Juni 2026.
Gegen den zurückweisenden Beschluss war die sofortige Beschwerde statthaft, und beschwert war der Kläger.
Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen und kann auf begründeten Antrag verlängert werden.
Die am Freitag, dem 5. Juni 2026, beim Amtsgericht eingelegte Beschwerde war noch rechtzeitig.
Weil die Beschwerde Erfolg hatte und der Beschluss aufgehoben ist, ist Furtmayr zu dem neuen Termin zu laden.
Von den Fundstellen § 336 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO und § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO gibt es zwei.
Hätte das Gericht statt des Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten abgelehnt, hätte es dagegen kein Rechtsmittel gegeben.
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