Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Landgericht Amberg, 2 O 318/26. Die Rappenegger Elektrotechnik GmbH verlangt von Korbinian Steinhauser 27.400,00 EUR Restwerklohn. Klageschrift und Ladung werden am Montag, dem 4. Mai 2026, zugestellt. Der Termin wird auf Dienstag, den 16. Juni 2026, verlegt; die neue Ladung erreicht Steinhauser am Donnerstag, dem 11. Juni 2026. Er erscheint nicht, die Klägerin beantragt Versäumnisurteil.
Die Einlassungsfrist ist gewahrt: Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Terminstag liegen weit mehr als zwei Wochen.
Für die Ladung genügt auch vor dem Landgericht eine Frist von drei Tagen; mit der Zustellung am 11. Juni 2026 ist sie gewahrt.
Weil die Ladungsfrist zu kurz ist, wird nicht die Klage abgewiesen, sondern der Antrag durch Beschluss zurückgewiesen.
Neben der Zurückweisung des Antrags hat das Gericht ohne jeden Antrag zu prüfen, ob zu vertagen ist.
Im Vermerk stehen drei Fundstellen: § 274 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 217 Satz 1 ZPO und § 335 Abs. 3 ZPO. Alle drei gibt es.
Weil § 217 ZPO die Ladungsfrist nur mit „soll“ fasst, steht ihre Wahrung im Ermessen des Vorsitzenden.
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