Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Amtsgericht Erding, 5 C 901/26. Valentin Hochstraßer verlangt von Roswitha Zirngibl 6.900,00 EUR Restlohn; die Klage ist schlüssig. Zwei Tage vor dem Termin geht ein Schriftsatz seines Anwalts ein: „Es wird beantragt zu erkennen wie angekündigt.“ Am Donnerstag, dem 8. Oktober 2026, Aufruf um 9.05 Uhr; für ihn ist niemand da, um 9.11 Uhr ergeht Versäumnisurteil. Um 9.14 Uhr kommt sein Anwalt.
Der schriftsätzlich angekündigte Antrag hält die Säumnis ab: Wer seinen Antrag zu den Akten reicht, verhandelt.
Maßgeblich ist der Aufruf der Sache; wer nach der Verkündung des Versäumnisurteils eintrifft, ändert nichts mehr.
Dass das Gericht die Klage für schlüssig hält, hindert das Versäumnisurteil nicht: Die Klage wird gleichwohl abgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
Hätte der Klägervertreter vor dem Aufruf angerufen und um Ruhen des Verfahrens gebeten, hätte das Gericht die Säumnis gleichwohl nicht abwenden können.
Hielte das Gericht die Klage für unschlüssig, erginge gegen den Kläger ein unechtes Versäumnisurteil.
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