· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Die Sicherheitsbehörde untersagt K1 mit Bescheid vom 8. Juni 2026 eine für den 11. Juli 2026 geplante Veranstaltung, Art. 7 II Nr. 3 LStVG. K1 erhebt am 22. Juni 2026 Anfechtungsklage; der Veranstaltungstag verstreicht ohne Entscheidung. Bei derselben Kammer liegt die Klage der K2 vom 20. Juli 2026 gegen einen mündlichen, vier Stunden dauernden Platzverweis vom 16. Mai 2026, über den nicht belehrt wurde.
Für K1 trägt § 113 I 4 VwGO unmittelbar; die Erledigung ist nach Rechtshängigkeit eingetreten.
Weil K1 nun etwas anderes beantragt als bisher, ist die Umstellung eine Klageänderung und braucht die Voraussetzungen des § 91 I VwGO.
Für K2 trägt § 113 I 4 VwGO nur entsprechend, und das hat eine Folge, die über die Zulässigkeit ihrer Klage entscheidet.
Das berechtigte Interesse wird an vier Fallgruppen gemessen, und es genügt, wenn eine davon trägt.
Für K1 trägt die Wiederholungsgefahr schon deshalb, weil die Behörde ihre Rechtsauffassung nicht aufgegeben hat.
Für K2 trägt jedenfalls die Präjudizialität, weil ein Amtshaftungsprozess in Betracht kommt.
Der Tenor steht in der Vergangenheitsform, und über die Kosten wird nicht nach billigem Ermessen entschieden.
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