· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
K beantragt am 2. März 2026 beim Landratsamt die Baugenehmigung für einen Anbau. Mit Bescheid vom 13. April 2026, an diesem Tag bekanntgegeben, wird der Antrag abgelehnt; eine Begründung enthält der Bescheid nicht. K erhebt am 11. Mai 2026 Klage. In der mündlichen Verhandlung steht fest, dass dem Vorhaben keine im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschrift entgegensteht.
Statthaft ist die Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage; ein eigener Anfechtungsantrag ist daneben nicht nötig.
Weil der Ablehnungsbescheid ohne Begründung ergangen und damit formell rechtswidrig ist, ist die Verpflichtungsklage begründet.
Für die Klagebefugnis genügt es nicht, dass K Adressat des Ablehnungsbescheids ist; die Adressatentheorie trägt hier nicht.
Eine Klagefrist gilt hier nicht, weil § 74 I VwGO nach seinem Wortlaut nur die Anfechtungsklage erfasst.
Ein Vorverfahren war nicht durchzuführen, und die Vorschrift, die das trägt, steht nicht in der VwGO.
Die isolierte Anfechtung der Ablehnung ist ausnahmslos unzulässig, weil sie dem Kläger nichts einbringt.
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