Der Anspruch, nicht der Bescheid

· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

K beantragt am 2. März 2026 beim Landratsamt die Baugenehmigung für einen Anbau. Mit Bescheid vom 13. April 2026, an diesem Tag bekanntgegeben, wird der Antrag abgelehnt; eine Begründung enthält der Bescheid nicht. K erhebt am 11. Mai 2026 Klage. In der mündlichen Verhandlung steht fest, dass dem Vorhaben keine im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschrift entgegensteht.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Statthaft ist die Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage; ein eigener Anfechtungsantrag ist daneben nicht nötig.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Weil der Ablehnungsbescheid ohne Begründung ergangen und damit formell rechtswidrig ist, ist die Verpflichtungsklage begründet.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Für die Klagebefugnis genügt es nicht, dass K Adressat des Ablehnungsbescheids ist; die Adressatentheorie trägt hier nicht.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Eine Klagefrist gilt hier nicht, weil § 74 I VwGO nach seinem Wortlaut nur die Anfechtungsklage erfasst.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Ein Vorverfahren war nicht durchzuführen, und die Vorschrift, die das trägt, steht nicht in der VwGO.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die isolierte Anfechtung der Ablehnung ist ausnahmslos unzulässig, weil sie dem Kläger nichts einbringt.

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